Ausländische Steuern auf die deutsche Gewerbesteuer anrechnen

Ausländische Steuern auf die deutsche Gewerbesteuer anrechnen

Haben Sie im Ausland Quellensteuern auf zum Beispiel Dividenden- oder Lizenzeinkünfte gezahlt und konnten nicht den gesamten Betrag auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer anrechnen? Demnach unterlagen die ausländischen Einkünfte einer doppelten Besteuerung.

Im Sinne einer „konstantinischen Wende“ vertritt das Hessische Finanzgericht (FG) seit kurzem die Auffassung, dass die ausländischen Einkünfte auch auf die deutsche Gewerbesteuer anzurechnen sind, Urteil vom 26. August 2020 (Aktenzeichen 8 K 1860/16). Dies wurde bisher in der Fachwelt nahezu einhellig ausgeschlossen. Das Hessische FG leitete diese Anrechnung auf die Gewerbesteuer aus dem konkreten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Kanada her. Dieses sieht eine Anrechnung auf „Steuern vom Einkommen“ vor und die Gewerbesteuer ist nicht von der Anrechnung ausgeschlossen. Für eine Anrechnung müssen diese zwei Voraussetzungen erfüllt sein.

Der Sachverhalt liegt nun dem Bundesfinanzhof (BFH) vor (Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens I R 8/21). Auch wenn dieser noch anders entscheiden kann, empfehle ich dringend, zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen in Ihrem Sachverhalt erfüllt sind. Schließlich sind entsprechende Steuerbescheide offen zu halten, um eine solche Anrechnung zu begehren, bis der Bundesfinanzhof darüber urteilt. „Offen halten“ bedeutet, dass Ihr Steuerberater noch bestehende Möglichkeiten ausschöpfen sollte, die Bescheide noch änderbar zu halten (siehe weitere Erläuterung im Glossar unten).

Bitte beachten Sie: Auch im umgekehrten Fall, nämlich bei grenzüberschreitenden Zahlungen von deutschen Unternehmen an ausländische Dienstleister, kann es sein, dass ein inländisches Unternehmen deutsche Quellensteuer für den ausländischen Zahlungsempfänger einzubehalten hat und im Zweifel dafür haftet. Siehe „Einbehaltenspflicht“ im Glossar unten.

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