BFH zu Betriebsstätten: keine Ausnahme von der Mindestdauer einer festen Geschäftseinrichtung bei kurzer Lebensdauer eines Unternehmens

BFH zu Betriebsstätten: keine Ausnahme von der Mindestdauer einer festen Geschäftseinrichtung bei kurzer Lebensdauer eines Unternehmens

Auch wenn ein Unternehmen nur für weniger als sechs Monate besteht und seine Tätigkeit vollständig in der Geschäftseinrichtung des Betriebsstättenstaats ausübt, rechtfertigt dies keine Ausnahme von der Mindestdauer.

Eine “feste” Geschäftseinrichtung im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommen (“DBA”) setzt grundsätzlich eine Mindestdauer von sechs Monaten voraus. Diese Mindestdauer bezieht sich sowohl auf die Geschäftseinrichtung selbst als auch auf die unternehmerische Tätigkeit, die in dieser Einrichtung ausgeübt wird.

Bei der Planung grenzüberschreitender Aktivitäten sollte die Mindestdauer von sechs Monaten für die Einrichtung und Ausübung einer Geschäftstätigkeit berücksichtigt werden, um eine Betriebsstätte im Sinne des DBA zu begründen und somit eine mögliche Steuerpflicht im Betriebsstättenstaat zu vermeiden.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Dezember 2024 (Az. I R 39/21) befasst sich mit den zeitlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich von 1964.

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Details:

Sachverhalt:

Die Kläger, in Deutschland ansässige Steuerpflichtige, gründeten im September 2007 in London eine General Partnership mit dem Zweck des Handels mit Edelmetallen. Sie mieteten ein Büro in London für den Zeitraum vom 22. Oktober 2007 bis zum 30. April 2008. Die geschäftlichen Aktivitäten, insbesondere der Goldhandel, wurden jedoch bereits im Januar 2008 eingestellt.

Entscheidung des BFH:

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts München und wies die Revision der Kläger zurück. Aufgrund der kurzen Dauer der unternehmerischen Tätigkeit (weniger als sechs Monate) lag keine Betriebsstätte im Sinne des DBA vor. Daher unterlagen die Einkünfte aus dem Goldhandel der deutschen Besteuerung.

Empfehlungen:

Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann das Bestehen einer Betriebsstätte zu großen Unterschiede im steuerlichen Ergebnis und im Bestehen von Erklärungspflichten führen. In der Regel ist es ratsam, Betriebsstätten zu vermeiden, weil die Gewinnabgrenzung zum Stammhaus regelmäßig zu Diskussionen und die Erklärungspflichten im Belegenheitsstaat der Betriebsstätte zu administrativem Aufwand führen kann, der in der Regel nicht gewollt ist. In Fällen, in denen eine Betriebsstätte über längere Zeit bestehen würde, ist dann die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Praxis eine häufig gewählte Lösung.

Es kann aber auch angestrebt werden, eine Betriebsstätte im Ausland zu begründen, damit die Einkünfte im Inland freigestellt werden. Dies kann bei einem hohen Besteuerungsunterschied zwischen In- und Ausland der Fall sein.

Je nach gewünschtem Ergebnis (Betriebsstätte im Ausland oder Inland soll bestehen oder nicht) kann diese klare Aussage des BFH eine hohe Bedeutung haben und sollte unbedingt Beachtung finden.

 

Hinweis:

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Insbesondere ersetzen die Informationen keine qualifizierte Beratung durch einen Steuerberater. Jeder Einzelfall kann andere gesetzliche Konsequenzen haben.

Stand: 08.05.2025. Alle Angaben ohne Gewähr.

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